Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg fällt ein Grundsatzurteil
Zusammenfassung: Der EGMR spricht elf französische BDS-Aktivisten frei und billigt ihnen eine Entschädigung zu. Das Gericht entschied, dass die BDS-Bewegung weder antisemitisch noch diskriminierend ist. Dieses Grundsatzurteil wird auf Jahre hinaus eine große Bedeutung für den Schutz der Meinungsfreiheit in Europa haben.
Am 11. Juni hob der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg das Urteil eines französischen Gerichts auf, das elf BDS-Aktivisten wegen „Anstiftung zur Diskriminierung“ verurteilt hatte. Das Gericht entschied, dass Frankreich jedem der elf Aktivisten (fünf Frauen und sechs Männer) 7380 € als Entschädigung und zusammen 20.000 € für die entstandenen Kosten zahlen müsse. Juristische Einschätzungen des Urteils, auf die wir uns hier beziehen, stammen von Andreina de Leo (vom BDS-nahen European Legal Support Center) und vom Göttinger Professor für Verfassungsrecht Kai Ambos. Auch die New York Times berichtete, wenn auch mit kleinen sachlichen Fehlern.
Die BDS-Bewegung Boykott, Desinvestment und Sanktionen ist eine 2005 gegründete Graswurzelbewegung, die zum Boykott israelischer Waren aufruft, bis sich die israelische Regierung bereit erklärt, internationales Recht umzusetzen, indem sie die Besetzung beendet, den palästinensischen Flüchtlingen die Rückkehr ermöglicht und alle ihre Bürger gleich behandelt. BIP als Organisation befürwortet nicht BDS, weil es besonders in der Frage, ob Einzelpersonen boykottiert werden sollten, bei uns Dissens zu Praktiken der BDS-Bewegung gibt, hält aber BDS für eine völlig legitime Bewegung. In dieser Einschätzung haben wir nun höchstrichterliche Unterstützung. Unter dem Deckmantel der BDS-Bekämpfung wurde in Deutschland in den letzten Jahren die Meinungsfreiheit eingeschränkt und die Kultur eingenordet. Die Chancen dagegen anzugehen sind mit diesem EGMR-Urteil gewachsen.
Marsch für Palästina in Paris, 2009. Quelle: Farfahinne, Flickr.
Die elf AktivistInnen wurden angeklagt, weil sie in den Jahren 2009 und 2010 in einem Supermarkt im Elsass israelische Waren in Einkaufswagen gelegt und zu deren Boykott aufgerufen hatten. Sie wurden 2011 vom Amtsgericht Mulhouse freigesprochen, aber der Staat legte Berufung ein, und sie wurden 2013 wegen „Anstiftung zur Diskriminierung“ vom Berufungsgericht in Colmar zu einer Geldstrafe von jeweils 1.000 € verurteilt, außerdem gemeinschaftlich zu einer Strafe von 6.000 €, davon 1.000 € an die pro-israelische Lobbygruppe association alliance France-Israël. Das Urteil wurde 2015 vom Kassationsgerichtshof in Paris, dem obersten französischen Gericht, bestätigt.
Es ist wichtig, darauf hinzuweisen, dass die BDS-Bewegung in Frankreich weit verbreitet und stark ist und erreicht hat, dass der große französische Telekommunikationskonzern Orange 2016 alle Wirtschaftsbeziehungen mit Israel beendet hat. Die BDS-Aktivisten in Frankreich kommen aus allen Teilen der Gesellschaft und allen Religionen. So haben hier von den elf Angeklagten drei Frauen und ein Mann arabische Namen, ein weiterer ist Afghane.
Seit mindestens fünf Jahren üben israelische Lobbygruppen weltweit Druck auf die Regierungen aus, rechtliche Schritte gegen die BDS-Bewegung einzuleiten. Siebenundzwanzig Bundesstaaten in den USA haben Anti-BDS-Gesetze erlassen. In Deutschland war das Ergebnis des israelischen Drucks die Entscheidung einiger Städte (München, Oldenburg, Bonn, Frankfurt u.a.), Gruppen, die BDS unterstützen, öffentliche Räume zu verweigern. Auch der Bundestag hat versucht, die Bewegung zum Schweigen zu bringen, indem er sie im Mai 2019 mit Nazis verglichen hat. Der Beauftragte der Regierung zur Bekämpfung des Antisemitismus Dr. Felix Klein hat die BDS-Bewegung wiederholt verleumdet und sie des Antisemitismus bezichtigt.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg. Quelle: Wikipedia
Prof. Kai Ambos fasst das Wesentliche des Urteils so zusammen (Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention, EMRK, regelt die Freiheit der Meinungsäußerung):
„… hält die Kammer Boykottaufrufe als ‚besondere Art der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit‘ (§ 64) für ein legitimes Mittel des politischen Meinungskampfes und grenzt die damit einhergehende Forderung einer (legitimen) ‚differenzierten Behandlung‘ von einer (illegitimen) Diskriminierung der betroffenen Adressaten ab (ebd.); eine Diskriminierung zeichne sich durch einen Aufruf zur Intoleranz kombiniert mit Gewalt und Hass aus (ebd.). Damit ist die rote Linie markiert, die dann auch nochmal im Zusammenhang mit dem politischen Diskurs betont wird, der zwar ‚polemisch‘ und ‚virulent‘ sein, aber eben nicht in Gewalt, Hass oder Intoleranz ausarten dürfe (§ 79). Zu beachten ist dabei auch, dass gerade bei politischen Auseinandersetzungen um Angelegenheiten allgemeinen öffentlichen Interesses – dazu zählt die Kammer explizit die Frage der Beachtung des Völkerrechts durch den Staat Israel sowie der Menschenrechte der palästinensischen Bevölkerung (§ 78) – die Meinungsäußerungsfreiheit nur unter sehr engen Voraussetzungen eingeschränkt werden kann. Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass die Meinungsäußerungsfreiheit bei allen staatlichen Entscheidungen mit potentiell einschränkender Wirkung, insbesondere auch bei (straf)gerichtlichen Entscheidungen, angemessen Beachtung finden muss. Einschlägige Strafvorschriften müssen, mit anderen Worten, im Lichte von Art. 10 EMRK im Wege praktischer Konkordanz restriktiv ausgelegt werden. Dies sei hier nicht geschehen, weshalb die Verurteilung unzureichend begründet worden sei (§ 80). Die Kammer ist nicht überzeugt, dass der nationale Strafrichter die Vorschriften in Übereinstimmung mit Art. 10 EMRK angewendet habe und die Entscheidungen auf einer akzeptablen Tatsachenwürdigung beruhten (ebd.). Unabhängig davon wie man zu BDS steht, kommt der Entscheidung schon deshalb eine weitreichende Bedeutung zu, weil sie Einschränkungen der Meinungsfreiheit aufgrund des (häufig reflexhaften) Vorwurfs der antisemitischen (oder sonstigen) Diskriminierung einen Riegel vorschiebt. Dabei enthält sich die Kammer in weiser Zurückhaltung jeglicher Bewertung von BDS – sie beschreibt letztlich nur deren Entstehungsgeschichte und Anliegen (§ 5) –, doch bewertet sie immerhin den streitgegenständlichen Boykottaufruf als legitimen politischen Protest ohne rassistische oder antisemitische Konnotation oder darin liegender Aufforderung zu Hass, Gewalt und Intoleranz (S. 1, Stichworte des Urteils) und stellt bezüglich der Beschwerdeführer fest, dass diese nicht aus den genannten Gründen verurteilt wurden (§ 71).“
Soweit Kai Ambos. Andreina de Leo vom European Legal Support Center folgert aus dem Urteilstext, die Kammer habe den Vorwurf, BDS verkörpere generell eine diskriminierende und antisemitische Haltung, „firmly and categorically“ zurückgewiesen. Eine solche Bewertung des Urteils geht Ambos zu weit, denn die Kammer habe sich gar nicht generell zu BDS verhalten. Klar sei aber doch – so Ambos –, dass stets konkretes Tun und Lassen einer Aktion vor Gericht zu beurteilen ist, und allein der schwammige Verweis darauf, dass Äußerungen aus BDS-Kreisen anschlussfähig für antisemitische Positionen sein könnten, vor dem EGMR keinen Bestand haben dürfte.
Insgesamt stimmt das Urteil des EGMR mit der 2016 von 200 europäischen Rechtswissenschaftlern veröffentlichten Stellungnahme überein, dass die BDS-Bewegung rechtmäßig, nicht antisemitisch und nicht gewalttätig ist. Da Gegnerschaft zu BDS vielerorts als Vehikel benutzt wird, um den Einsatz für palästinensische Rechte zu unterbinden, ist die Entscheidung des Gerichts – über den Erfolg für die BDS-Bewegung hinaus – ein wichtiger Sieg für Demokratie und Redefreiheit in Europa.
Unsere Chancen sind damit nochmals deutlich gestiegen, dass Gerichte in Deutschland die zunehmenden Repressionen gegen Befürworter einer gerechten Lösung des Palästinakonflikts für unrechtmäßig erklären. Dies wird hoffentlich auch Auswirkungen auf politischer Ebene haben, z. B. auf die unsachliche Erklärung des Bundestags zu BDS vom Mai 2019 und auf die Aufgabenbeschreibung des Antisemitismusbeauftragten, der sich im Moment wie ein Beauftragter gegen Opposition zu Netanjahus Politik verhält.
Das Redaktionsteam von BIP-Aktuell besteht aus dem Vorstand und dem Geschäftsführer Dr. Shir Hever. Prof. Dr. Rolf Verleger, der BIP-Vorsitzende, zeichnet v. i. S. d. P.
**************************************************************** Wir möchten Sie auf einen neu erschienenen Artikel des BIP-Vorsitzenden Prof. Dr. Rolf Verleger in dem Blog „Freiheitsliebe“ über die kolonialen Wurzeln des Staates Israel aufmerksam machen – anlässlich der Debatte um Achille Mbembe geschrieben: https://diefreiheitsliebe.de/politik/was-hat-israel-mit-kolonialismus-zu-tun/
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