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und seine Konsequenzen für Deutschland und deutsche Firmen

Das Gutachten des Internationalen Gerichtshofs vom 19.7.2024

  1. Erfreulich
  2. Vom Hausarrest ins Gefängnis – Ayham Salaymeh ist jüngster palästinensischer Gefangener
  3. Vom Hausarrest ins Gefängnis – Ayham Salaymeh ist jüngster palästinensischer Gefangener

IP-Vorstandsmitglied Prof. Dr. Ninon Colneric stellt das Gutachten des Internationalen Gerichtshofs vom 19. Juli 2024 zur Unrechtmäßigkeit der israelischen Besatzung des palästinensischen Territoriums und zu weiteren völkerrechtswidrigen Verhaltensweisen Israels vor. Sie erklärt, wie das Gutachten zustande kam und welche Konsequenzen es für Israel, für Drittstaaten, insbesondere für die deutsche Regierung und für deutsche Firmen hat.
 
1. Rechtlicher Hintergrund
Die UNO-Generalversammlung kann über jede Rechtsfrage ein Gutachten des Internationalen Gerichtshofs (IGH) anfordern (Art. 96 Abs. 1 Charta der Vereinten Nationen). Anders als Entscheidungen des IGH über Streitigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten, die von den Parteien des betreffenden Rechtsstreits befolgt werden müssen, sind solche Gutachten rechtlich nicht bindend. Es werden jedoch Normen interpretiert, die ihrerseits verbindlich sind. Die Gutachten des IGH haben hohe Autorität, weil sie die Rechtsauffassungen des Hauptrechtsprechungsorgans der Vereinten Nationen enthalten und die Richter von der UNO-Generalversammlung und vom Sicherheitsrat in getrennten Wahlgängen, in denen sie jeweils die absolute Mehrheit benötigen, gewählt worden sind.




Der Internationale Gerichtshof in Den Haag. Quelle: Internationaler Gerichtshof.



2. Vorgeschichte des Gutachtens vom 19.7.2024
Im Palästina-Konflikt hatte der IGH ein erstes Gutachten bereits am 9.7.2004 erstattet. Damals ging es um die rechtlichen Konsequenzen des Baus einer Mauer auf dem besetzten palästinensischen Territorium. Der Gerichtshof gelangte zu dem Ergebnis, dass der Bau der Mauer völkerrechtswidrig sei und dass Israel sie zurückbauen und Schadensersatz zahlen müsse. Den Einwand Israels, dass es ein Recht auf Selbstverteidigung habe, wies der Gerichtshof mit folgender Begründung zurück (Rn. 139): Artikel 51 der Charta erkenne ein Recht auf Selbstverteidigung im Falle eines bewaffneten Angriffs eines Staates gegen einen anderen Staat an. Israel behaupte jedoch nicht, dass die Angriffe gegen das Land einem ausländischen Staat zuzuschreiben seien. Israel könne sich auch nicht auf Resolutionen des UN-Sicherheitsrats berufen, die im Zusammenhang mit dem Angriff auf die USA am 9.11.2001 gefasst worden waren; denn die Bedrohung komme nicht von außerhalb, sondern aus dem besetzten palästinensischen Gebiet, über das Israel die Kontrolle ausübe – Israel setzte den Mauerbau ungeachtet des Gutachtens fort.
 
Am 30.12.2022 fasste die Generalversammlung der UNO den Beschluss, den Gerichtshof um ein weiteres Gutachten zu ersuchen, diesmal zu rechtlichen Konsequenzen, die sich aus den Politiken und den Praktiken Israels im besetzten palästinensischen Gebiet einschließlich Jerusalem ergeben.
 
3. Die wichtigsten Ergebnisse des Gutachtens vom 19.7.2024 und die Reaktion der UN-Generalversammlung
Der IGH legte das Gutachten am 19.7.2024 vor. Er gelangte zu folgenden Ergebnissen (Rn. 285):



– Die fortgesetzte Anwesenheit des Staates Israel im besetzten palästinensischen Gebiet ist rechtswidrig.
– Der Staat Israel ist verpflichtet, seine rechtswidrige Anwesenheit im besetzten palästinensischen Gebiet so schnell wie möglich zu beenden.
– Der Staat Israel ist verpflichtet, alle neuen Siedlungsaktivitäten unverzüglich einzustellen und alle Siedler aus dem besetzten palästinensischen Gebiet zu auszusiedeln.
– Der Staat Israel ist verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der allen betroffenen natürlichen oder juristischen Personen im besetzten palästinensischen Gebiet entstanden ist. 
– Alle Staaten sind verpflichtet, die Situation, die sich aus der rechtswidrigen Anwesenheit des Staates Israel im besetzten palästinensischen Gebiet ergibt, nicht als rechtmäßig anzuerkennen und keine Hilfe oder Unterstützung zur Aufrechterhaltung der Situation zu leisten, die durch die fortgesetzte Anwesenheit des Staates Israel im besetzten palästinensischen Gebiet entstanden ist.
– Internationale Organisationen, einschließlich der Vereinten Nationen, sind verpflichtet, die Situation, die sich aus der rechtswidrigen Anwesenheit des Staates Israel im besetzten palästinensischen Gebiet ergibt, nicht als rechtmäßig anzuerkennen.
– Die Vereinten Nationen, insbesondere die Generalversammlung, die diese Stellungnahme angefordert hat, und der Sicherheitsrat sollten die genauen Modalitäten und weitere Maßnahmen prüfen, die erforderlich sind, um die rechtswidrige Anwesenheit des Staates Israel im besetzten palästinensischen Gebiet so schnell wie möglich zu beenden.“



Ausführlich begründete der Gerichtshof, warum auch Gaza besetztes palästinensische Gebiet ist (Rn. 88 f.). In zeitlicher Hinsicht beschränkte er sich darauf, das Verhalten Israels bis zu seiner Reaktion auf den Angriff der Hamas und anderer bewaffneter Gruppen am 7.10.2023 zu untersuchen (Rn. 81).
 
Zentrale Pfeiler des Gutachtens sind das Verbot der gewaltsamen Aneignung von Gebieten und das Selbstbestimmungsrecht des palästinensischen Volkes. Die von einigen Beteiligten angeführten Oslo-Abkommen würden Israel nicht erlauben, Teile der besetzten palästinensischen Gebiete zu annektieren, um seinen Sicherheitsbedürfnissen nachzukommen. Sie würden Israel auch nicht ermächtigen, eine ständige Präsenz in den besetzten palästinensischen Gebieten für solche Sicherheitsbedürfnisse aufrechtzuerhalten (Rn. 263). Der Gerichtshof machte die Verpflichtung Israels, seine rechtswidrige Anwesenheit im besetzten palästinensischen Gebiet so schnell wie möglich zu beenden, nicht abhängig vom Abschluss eines Abkommens.
 
Ein großer Teil des Gutachtens ist der Analyse bestimmter Verhaltensweisen Israels im besetzten palästinensischen Gebiet gewidmet, die der Gerichtshof jeweils als völkerrechtswidrig einstuft. So behandelt der IGH unter der Überschrift „Siedlungspolitik“ (Rn. 111 ff.) die Themen: Transfer der eigenen Zivilbevölkerung, Konfiszierung oder Beschlagnahmung von Land, Ausbeutung der natürlichen Ressourcen, Ausweitung des Anwendungsbereichs israelischen Rechts, Zwangsumsiedlung der palästinensischen Bevölkerung und Gewalt gegen Palästinenser. Der Gerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass die Politiken und Praktiken Israels einer Annexion großer Teile des besetzten palästinensischen Gebiets gleichkommen (Rn. 173).
 
Ein eigenes Kapitel behandelt die Frage diskriminierender Rechtsvorschriften und Maßnahmen im besetzten palästinensischen Gebiet (Rn. 180 ff.). Hier geht es um die Politik der Aufenthaltsgenehmigungen, Einschränkungen der Freizügigkeit und den Abriss von Immobilien, sei es als Strafmaßnahme oder wegen fehlender Baugenehmigung. Der Gerichtshof konstatierte, dass das Regime umfassender Beschränkungen, das Israel den Palästinensern in den besetzten palästinensischen Gebieten auferlegt, eine systematische Diskriminierung unter anderem aus Gründen der Ethnie, der Religion oder der ethnischen Herkunft darstellt, die gegen Artikel 2 Absatz 1 und 26 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte, Artikel 2 Absatz 2 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und Artikel 2 des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von rassistischer Diskriminierung verstößt (Rn. 223). Der Gerichtshof prüfte auch, ob ein Verstoß gegen Art. 3 des letztgenannten Übereinkommens vorliegt. Diese Vorschrift lautet:

„Die Vertragsstaaten verurteilen insbesondere die Segregation und die Apartheid und verpflichten sich, alle derartigen Praktiken in ihren Hoheitsgebieten zu verhindern, zu verbieten und auszumerzen.“

Hierzu stellte der IGH fest, dass die israelischen Rechtsvorschriften und Maßnahmen im Westjordanland und in Ostjerusalem eine nahezu vollständige Trennung zwischen der Bevölkerungsgruppe der Siedler und der der Palästinenser bewirken und dazu dienen, diese aufrechtzuerhalten. Aus diesem Grund war er der Ansicht, dass auch ein Verstoß gegen Art. 3 des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von rassischer Diskriminierung vorliegt, wobei er offenließ, welche der beiden Varianten – Segregation oder Apartheid – erfüllt ist.
 
Die UNO-Generalversammlung begrüßte das Gutachten in einer Resolution vom 13.9.2024, in der sie sich der rechtlichen Analyse des Gerichtshofs anschloss und im Wege der Konkretisierung u.a. forderte, dass Israel seine unrechtmäßige Anwesenheit im besetzten palästinensischen Gebiet binnen 12 Monaten beendet. Die Resolution wurde mit 124 Ja-Stimmen (darunter die EU-Mitgliedsstaaten Belgien, Zypern, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Lettland, Luxemburg, Malta, Portugal, Slowenien und Spanien) bei 14 Nein-Stimmen und 43 Enthaltungen (darunter Deutschland) angenommen. Das Abstimmungsverhalten ist dieser Tabelle zu entnehmen:



Die UN-Generalversammlung bedauerte nachdrücklich, dass die Regierung Israels ihre Verpflichtungen aus der Charta der Vereinten Nationen, dem Völkerrecht und den einschlägigen Resolutionen der Vereinten Nationen fortdauernd völlig missachtet und verletzt, und betonte, dass solche Verstöße den regionalen und internationalen Frieden und die Sicherheit ernsthaft gefährden. (Eine Liste der zahlreichen Resolutionen des Sicherheitsrats und der Generalversammlung, mit denen seit 1967 der Rückzug Israels aus dem besetzten Gebiet gefordert wird, findet sich hier, Rn. 77 f.)
 
4. Konsequenzen für Deutschland
In zwei Randziffern seines Gutachtens führte der IGH genauer aus, welche Verpflichtungen den Drittstaaten (also den Staaten außer Israel) obliegen:



„275. In Bezug auf das Recht auf Selbstbestimmung ist der Gerichtshof der Ansicht, dass es zwar Aufgabe der Generalversammlung und des Sicherheitsrats ist, die Modalitäten festzulegen, die erforderlich sind, um ein Ende der illegalen Präsenz Israels im besetzten palästinensischen Gebiet und die vollständige Verwirklichung des Rechts des palästinensischen Volkes auf Selbstbestimmung zu gewährleisten, dass jedoch alle Staaten mit den Vereinten Nationen zusammenarbeiten müssen, um diese Modalitäten in die Tat umzusetzen. […]
278. Unter Berücksichtigung der Resolutionen des Sicherheitsrats und der Generalversammlung ist der Gerichtshof der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, keine Änderungen des physischen Charakters oder der demografischen Zusammensetzung, der institutionellen Struktur oder des Status des von Israel am 5. Juni 1967 besetzten Gebiets, einschließlich Ost-Jerusalem, anzuerkennen, es sei denn, die Parteien haben dies in Verhandlungen vereinbart, und in ihren Beziehungen zu Israel zwischen dem Gebiet des Staates Israel und dem seit 1967 besetzten palästinensischen Gebiet zu unterscheiden. Das Gericht ist der Ansicht, dass die Pflicht, bei den Beziehungen zu Israel zwischen seinem eigenen Hoheitsgebiet und dem besetzten palästinensischen Gebiet zu unterscheiden, unter anderem die Verpflichtung umfasst,
in allen Fällen, in denen es vorgibt, im Namen des besetzten palästinensischen Gebiets oder eines Teils davon in Angelegenheiten, die das besetzte palästinensische Gebiet oder einen Teil seines Hoheitsgebiets betreffen, zu handeln, auf vertragliche Beziehungen mit Israel zu verzichten;
darauf zu verzichten, mit Israel Wirtschafts- oder Handelsbeziehungen in Bezug auf das besetzte palästinensische Gebiet oder Teile davon einzugehen, die seine rechtswidrige Präsenz in dem Gebiet festigen könnten;
bei der Einrichtung und Aufrechterhaltung diplomatischer Missionen in Israel jegliche Anerkennung seiner illegalen Präsenz im besetzten palästinensischen Gebiet zu unterlassen;
und Schritte zu unternehmen, um Handels- oder Investitionsbeziehungen zu verhindern, die zur Aufrechterhaltung der illegalen Situation, die Israel im besetzten palästinensischen Gebiet geschaffen hat, beitragen (siehe „Legal Consequences for States of the Continued Presence of South Africa in Namibia (South West Africa) notwithstanding Security Council Resolution 276 (1970), Advisory Opinion, I.C.J. Reports 1971, S. 55-56, Abs. 122, 125-127).“ [Anm. d. Verf.: im Gutachten des Gerichtshofs sind die hier im Interesse der Übersichtlichkeit einzeln aufgeführten Alternativen als Fließtext miteinander verbunden.]



Die UN-Generalversammlung richtete an die Staaten in ihrer konkretisierenden Resolution zu dem IGH-Gutachten u.a. diese Aufforderung (Ziff. 5):



„(a) Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass ihre Staatsangehörigen und Unternehmen und Einrichtungen, die ihrer Gerichtsbarkeit unterliegen, sowie ihre Behörden nicht in einer Weise handeln, die eine Anerkennung, Hilfe oder Unterstützung bei der Aufrechterhaltung der durch die illegale Anwesenheit Israels in den besetzten palästinensischen Gebieten geschaffenen Situation mit sich bringen würde;
(b) Maßnahmen zu ergreifen, um die Einfuhr von Produkten mit Ursprung in den israelischen Siedlungen sowie die Lieferung oder den Transfer von Waffen, Munition und damit verbundener Ausrüstung an die Besatzungsmacht Israel in allen Fällen einzustellen, in denen der begründete Verdacht besteht, dass sie in den besetzten palästinensischen Gebieten verwendet werden könnten;
(c) Sanktionen, einschließlich Reiseverbote und Einfrieren von Vermögenswerten, gegen natürliche und juristische Personen zu verhängen, die an der Aufrechterhaltung der unrechtmäßigen Präsenz Israels in den besetzten palästinensischen Gebieten beteiligt sind, auch im Zusammenhang mit der Gewalt von Siedlern;
(d) die Bemühungen um Rechenschaftspflicht für alle Opfer zu unterstützen;“

Das schwedische Diakonia International Humanitarian Law Centre analysierte in einer Publikation vom Oktober 2024 im Einzelnen, was die Vorgaben des IGH bedeuten. Es empfahl den Staaten die folgenden Maßnahmen, um ihren Verpflichtungen zu entsprechen:

  • In Bezug auf die Pflichten der Nichtanerkennung und der Unterscheidung sollten die Staaten:

– ihre öffentliche Positionierung vollständig an die Feststellungen des Gerichtshofs in dem Gutachten anpassen, einschließlich der Rechtswidrigkeit der fortgesetzten Präsenz Israels im besetzten palästinensischen Gebiet und seiner im besetzten palästinensischen Gebiet umgesetzten Politiken und Praktiken;
– bestehende Abkommen mit Israel hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs überprüfen und keine neuen Abkommen abschließen, die das besetzte palästinensische Gebiet in ihren Anwendungsbereich einbeziehen;
– die Einfuhr von in Siedlungen hergestellten Waren, die Ausfuhr von Waren in Siedlungen sowie die Erbringung von Dienstleistungen für und Investitionen in Siedlungen im besetzten palästinensischen Gebiet verbieten;
– Geschäfte mit israelischen Unternehmen verbieten, die sich an Aktivitäten beteiligen, die gemäß der UN-Datenbank über in den Siedlungen tätige Unternehmen als risikoreich eingestuft werden, beispielsweise in den Bereichen Verteidigung, Infrastruktur, Bauwesen und Ausbeutung natürlicher Ressourcen;
– da die meisten israelischen Unternehmen auch in den Siedlungen tätig sind, ausdrückliche Richtlinien zu der Frage festlegen, welche Geschäftsbeziehungen mit diesen Unternehmen zur Aufrechterhaltung der illegalen Situation beitragen, und einen wirksamen Überwachungsmechanismus einrichten;
– davon absehen, ihre diplomatischen Vertretungen in Israel nach Westjerusalem oder in das Westjordanland, einschließlich Ostjerusalem, zu verlegen, und davon absehen, Israelis im besetzten palästinensischen Territorium konsularische Dienstleistungen anzubieten; und
– jegliche Handlungen unterlassen, die die Rechte und den Schutz der palästinensischen Bevölkerung im besetzten palästinensischen Gebiet untergraben würden.
• In Bezug auf die Pflicht zur Nichtunterstützung sollten die Staaten:
– die Lieferung von Waffen und militärischer Ausrüstung sowie andere Formen der Unterstützung für Israel aussetzen, soweit diese zur Aufrechterhaltung der Besatzung verwendet werden können.
• In Bezug auf die Pflicht, mit rechtmäßigen Mitteln zusammenzuarbeiten, sollten die Staaten:
– für Resolutionen stimmen, die Folgemaßnahmen zur Umsetzung der Erkenntnisse des Gerichtshofs betreffen, und die Entscheidungen der UN-Gremien, insbesondere des Sicherheitsrats und der Generalversammlung, gewissenhaft umsetzen;
– Verstöße gegen das Völkerrecht in öffentlichen Foren verurteilen und internationale Mechanismen einrichten, darunter ein Schadensregister für das besetzte palästinensische Gebiet und einen Folgemechanismus zur Untersuchung von Verstößen gegen Artikel 3 des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung;
– Vergeltungs- und Gegenmaßnahmen und die Verhängung gezielter Sanktionen gegen Einzelpersonen erwägen; und
– die Geltendmachung der internationalen Haftung Israels für Verstöße gegen die vom Gerichtshof festgestellten Erga-Omnes-Verpflichtungen, insbesondere das Recht des palästinensischen Volkes auf Selbstbestimmung, das Verbot des gewaltsamen Gebietserwerbs und bestimmte Verpflichtungen Israels nach dem humanitären Völkerrecht und den internationalen Menschenrechtsnormen, erwägen.

  • In Bezug auf die Pflicht, die Einhaltung des humanitären Völkerrechts zu gewährleisten [nach Maßgabe der 4. Genfer Konvention, siehe Rn. 279 des Gutachtens], sollten die Staaten:

– die Lieferung von Waffen und anderer militärischer Ausrüstung an Israel aussetzen, wenn die begründete Gefahr besteht, dass diese zur Begehung von Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht verwendet werden könnten;
– bei der laufenden Untersuchung des Internationalen Strafgerichtshofs zur Situation im Staat Palästina kooperieren,
– Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass unparteiische humanitäre Organisationen, die im besetzten palästinensischen Gebiet präsent sind, effektiv arbeiten können; und
– die Hohen Vertragsparteien der Genfer Konventionen einberufen, um zu erörtern, wie die Bestimmungen des IV. Genfer Abkommens im besetzten palästinensischen Gebiet durchgesetzt werden können.



Der renommierte britische Völkerrechtler Ralph Wilde unterzog das Gutachten ebenfalls einer eingehenden rechtlichen Analyse. Er fordert, künftig die Illegalität der israelischen Präsenz im besetzten palästinensischen Gebiet als solche (im Unterschied zur Illegalität bestimmter Verhaltensweisen) in den Mittelpunkt zu stellen. Hinsichtlich der rechtlichen Konsequenzen für Drittstaaten geht er noch einen Schritt weiter als das Diakonia International Humanitarian Law Centre: Die israelische Präsenz im besetzten palästinensischen Gebiet sei auf komplexe und vielschichtige Weise mit dem israelischen Staat, einschließlich seines Militärs, und der israelischen Wirtschaft und Gesellschaft, einschließlich des kulturellen, sportlichen und bildungspolitischen Lebens, verknüpft, sodass sie faktisch und rechtlich untrennbar miteinander verbunden seien. Wenn es also um die Verpflichtungen gehe, die Drittstaaten und die EU in ihren Beziehungen zu Israel aufgrund des illegalen Charakters der israelischen Präsenz im besetzten palästinensischen Gebiet einzuhalten haben, müssten sich diese Verpflichtungen auf die Beziehungen als Ganzes beziehen. (Dazu im Einzelnen Rn. 84 ff. der Analyse.). Auf dieser Basis gelangt Wilde zu dem Schluss, dass Drittstaaten die folgenden Aktivitäten untersagen müssen (Rn. 108 a.E.):

  1. Alle Reisen nach Israel, einschließlich Reisen zu geschäftlichen, touristischen, kulturellen und sportlichen Zwecken, zu Bildungszwecken und anderen akademischen Aktivitäten, einschließlich Forschung, Hochschulaustausch, Teilnahme an Konferenzen, Beschäftigung, Aufenthalt, Dienst in den Streitkräften.
  2. Handel, Investitionen und andere Formen der Finanzierung, Technologietransfer und Bereitstellung von karitativer Unterstützung – mit dem israelischen Staat und israelischen Einrichtungen, einschließlich Universitäten.
  3. Alle anderen Formen der Zusammenarbeit mit dem israelischen Staat und israelischen Einrichtungen, wie z.B. Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technologie, Sportspiele, kulturelle Veranstaltungen, Hochschulaustausch und Partnerschaften.

Sowohl Diakonia International Humanitarian Law Centre als auch Ralph Wilde ziehen für die rechtliche Analyse ergänzend das sog. Namibia-Gutachten des IGH vom 21.6.1971 („Rechtliche Konsequenzen der fortgesetzten Präsenz Südafrikas in Namibia (Südwestafrika) ungeachtet der Resolution 276 (1970) des Sicherheitsrates für die Staaten“) heran. Es heißt in diesem Gutachten: „… die Nichtanerkennung der südafrikanischen Verwaltung des Territoriums sollte nicht dazu führen, dass dem namibischen Volk irgendwelche Vorteile aus der internationalen Zusammenarbeit vorenthalten werden.“ (Rn. 125). Dieser Passus – in der völkerrechtlichen Fachwelt als „Namibia“-Ausnahme bekannt – wird auch in dem Gutachten zum besetzten palästinensischen Gebiet zitiert. Es ist also auch in diesem Kontext die Namibia-Ausnahme zu beachten.
 
In Norwegen erarbeitete die Professorenvereinigung Forsvar Folkeretten („Das Völkerrecht verteidigen“) bereits einen Gesetzentwurf zum Verbot wirtschaftlicher Aktivitäten in illegalen besetzten und annektierten Gebieten. Ähnliche Gesetzesvorschläge werden – Folksvar Folkeretten zufolge – derzeit in einer Reihe von EU-Mitgliedstaaten diskutiert. In Belgien, Spanien und Finnland seien Gesetzesinitiativen im Gange. In Irland sei ein Gesetzesvorschlag im Oberhaus des Parlaments angenommen worden und habe die ersten beiden Phasen im Unterhaus durchlaufen.
 
Zu kompetenzrechtlichen Bedenken für eine nationale Gesetzgebung auf diesem Gebiet verwies Forsvar Folkeretten auf die Ausnahme, die in Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über eine gemeinsame Einfuhrregelung enthalten ist und die Möglichkeit einzelstaatlicher Maßnahmen (u.a.) aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit und Ordnung eröffnet. Die Achtung des Völkerrechts, einschließlich des humanitären Völkerrechts, falle in den Bereich der öffentlichen Sittlichkeit und der öffentlichen Ordnung (im Englischen: public morality and public policy). Insoweit hätten die Mitgliedstaaten ein weites Ermessen.
 
5. Konsequenzen für deutsche Unternehmen
Die vom IGH in seinem Gutachten vom 19.7.2024 für die Drittstaaten herausgearbeiteten Verpflichtungen gelten nicht unmittelbar für Unternehmen. Sie sind jedoch bei der Interpretation deutscher Normen im Wege der völkerrechtsfreundlichen Auslegung zu beachten. Auch die tatsächlichen Feststellungen des IGH sind für die Rechtsanwendung in Deutschland von Bedeutung.
 
Relevant ist das Gutachten insbesondere für das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG). Dieses Gesetz regelt (u.a.) die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten. Gemäß § 2 Abs. 5 LkSG bezieht sich die Lieferkette im Sinne dieses Gesetzes auf alle Produkte und Dienstleistungen eines Unternehmens. Sie umfasst alle Schritte im In- und Ausland, die zur Herstellung der Produkte und zur Erbringung der Dienstleistungen erforderlich sind, angefangen von der Gewinnung der Rohstoffe bis zur Lieferung an den Endkunden und erfasst das Handeln eines Unternehmens im eigenen Geschäftsbereich und das Handeln von unmittelbaren oder mittelbaren Zulieferern. Geschützte Rechtspositionen im Sinne dieses Gesetzes sind gemäß § 2 Abs. 1 LkSG solche, die sich aus den in den Nummern 1 bis 11 der Anlage aufgelisteten Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte ergeben. Unter den Nummern 10 und 11 der Anlage werden der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte und der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte aufgeführt, die – dem Gutachten des IGH vom 19.7.2024 zufolge – im besetzten palästinensischen Gebiet systematisch verletzt werden. Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten dürfen in ihren Beziehungen zu Israel aufgrund des LkSG diese Menschenrechtsverletzungen nicht ignorieren.
 
Gemäß § 8 f. LkSG haben in den Anwendungsbereich des LkSG fallende Unternehmen ein Beschwerdeverfahren einzurichten. Dieses soll Personen u.a. ermöglichen, auf menschenrechtliche Risiken sowie auf Verletzungen menschenrechtsbezogener Pflichten hinzuweisen, die durch das wirtschaftliche Handeln eines Unternehmens im eigenen Geschäftsbereich oder eines Zulieferers entstanden sind.
 
Von diesem internen Beschwerdeverfahren ist die externe Beschwerdemöglichkeit beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu unterscheiden. Gestützt auf das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz haben fünf palästinensische Beschwerdeführer sowie die palästinensischen Dörfer Iskaka, Tabyeh und Marda eine Beschwerde beim BAFA gegen die deutsche Mediengruppe Axel Springer S.E. eingereicht. Sie machen geltend, dass Springer erheblichen Einfluss auf Yad2, eine Plattform für Immobilienanzeigen, die Immobilientransaktionen im völkerrechtswidrig besetzten Westjordanland und Ost-Jerusalem ermöglicht, ausübe. Axel Springer wird vorgeworfen, seine Sorgfaltspflichten nach dem Lieferkettengesetz nicht beachtet zu haben.
 
In ihrem vierten Jahresbericht belegt DBIO (Don’t Buy Into Occupation), dass zwischen Januar 2021 und August 2024 822 europäische Finanzinstitute (darunter Banken, Vermögensverwalter, Versicherungsgesellschaften und Pensionsfonds) finanzielle Beziehungen zu 58 Unternehmen unterhielten, die aktiv an illegalen israelischen Siedlungen in den besetzten palästinensischen Gebieten beteiligt sind. In dem Bericht werden auch einige deutsche Banken aufgeführt, beispielsweise die Deutsche Bank und die Commerzbank. Dem LkSG unterfallen auch Unternehmen der Kredit- und Finanzwirtschaft (dazu im Einzelnen die Handreichung des BAFA zur Anwendung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) auf die Kredit- und Versicherungswirtschaft). Der DBIO-Bericht enthält eine Reihe von Empfehlungen dazu, wie Finanzinstitute und andere Unternehmen ihrer menschenrechtlichen Verantwortung gerecht werden können.




Die israelische Besatzung Palästinas ist illegal. Quelle: UN News, Shireen Yaseen.



Um die Vorgaben des IGH und der UN-Generalversammlung für die Beziehungen zu Israel in Bezug auf das besetzte palästinensische Gebiet zu erfüllen, reicht das LkSG jedoch nicht aus. Es sind – sei es auf nationaler oder auf EU-Ebene – zusätzliche gesetzgeberische Maßnahmen erforderlich, für die der Gesetzentwurf von Forsvar Folkeretten zum Verbot wirtschaftlicher Aktivitäten in illegal besetzten und annektierten Gebieten ein Modell sein könnte. Deutsche Unternehmen müssen sich darauf einstellen.
 
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Angesichts der zumeist sehr deprimierenden Berichte in unserem Newsletter steht an dieser Stelle die Rubrik „Erfreulich“ – in der Hoffnung, dass diese Meldungen uns allen Mut machen, denn „Aufgeben ist keine Option“!
 
BA 329 „Erfreulich“:
In zunehmendem Maße berichten deutsche Leitmedien eindeutig über die Konsequenzen aus den Entscheidungen des IGH und des IStGH für die deutsche Politik:

  1. In der Bundespressekonferenz unter der Leitung von Stephan Detjen (DLF) betonten die Professoren Christine Binzel, Michael Barenboim, Hanna Kienzler sowie Wolfgang Kaleck vom European Center for Constitutional and Human Rights (ECCHR) in Berlin auf der Grundlage der Entscheidungen von IGH und IStGH die Mitverantwortung der Bundesregierung für den Völkermord in Gaza: https://www.youtube.com/watch?v=WZHXl5R5yzo
  2. Das Palästina-Portal https://das-palaestina-portal.de berichtet über Kai Ambos: Was bedeutet eigentlich „Staatsräson“? https://www.deutschlandfunkkultur.de/was-bedeutet-eigentlich-staatsraeson-dlf-kultur-a28185f9-100.html
  3. Interview mit Kai Ambos in der HNA: https://www.hna.de/kassel/zu-begruenden-verhaeltnismaessigkeit-kaum-93436783.html  Ebenso im https://das-palaestina-portal.de: Völkerrechtsexperte zu Israel
  4. Die Bundesregierung duckt sich beim Vorwurf der Kriegsverbrechen weitgehend weg. Ganz anders 2023, als es um den Haftbefehl gegen Wladimir Putin ging. Geht Staatsräson jetzt vor Völkerrecht? Véronique Gantenberg, Andreas Maus berichten darüber in Monitor:
  5. Der Haftbefehl des Internationalen Strafgerichts für Benjamin Netanyahu gipfelt in der Frage: müsste Deutschland den israelischen Premier auf deutschem Boden verhaften und dem Gericht übergeben? Oder gelten für Israel aus Gründen der deutschen „Staatsräson“ andere Maßstäbe als etwa für den Angriffskrieger Wladimir Putin? Ist das Bekenntnis zu einer regelbasierten internationalen Ordnung eine Farce, wenn zwischen den Staaten die Macht des Stärkeren ungehindert wirkt? Dazu Kai Ambos im Gespräch mit BIP-Mitglied Andreas Zumach und dem Auslandschef der NZZ: https://www.swr.de/swrkultur/leben-und-gesellschaft/die-macht-des-staerkeren-wie-stabil-ist-das-internationale-recht-forum-2024-12-06-100.html
  6. Eine SPD-Politikerin mit Zivilcourage: Die Politikwissenschaftlerin Gesine Schwan   weist  Vorwürfe zu ihrer Festrede bei einer Jubiläumsveranstaltung der Gesellschaft für Christlich-Jüdische Zusammenarbeit in Berlin zurück. Die Gesellschaft hatte Schwan vorgeworfen, sich entgegen den Erwartungen bei der Feier am Sonntag nicht nur auf das Jubiläum konzentriert zu haben, sondern ihre Rede in „unangemessener Form“ auch auf die aktuelle politische Lage in Israel fokussiert zu haben. https://www.domradio.de/artikel/gesine-schwan-weist-kritik-festtagsrede-zurueck
  7. Israelisch-palästinensischer Film „No Other Land“ gewinnt den Preis für den besten Dokumentarfilm bei den Europäischen Filmpreisen
    „No Other Land“ unter der Regie der Israelis Yuval Abraham und Rachel Szor sowie der Palästinenser Basel Adra und Hamdan Ballal gewann am Samstag den Preis der Europäischen Filmakademie für den besten Dokumentarfilm, den vierten Preis innerhalb einer Woche. https://www.haaretz.com/life/2024-12-08/ty-article/.premium/no-other-land-named-best-documentary-by-european-film-academy/00000193-a690-ddde-addb-f6b696300000?utm_source=mailchimp&utm_medium=Content&utm_campaign=haaretz-today&utm_content=b2f719af62

 
 
BIP Aktuell berichtet an dieser Stelle regelmäßig über Menschenrechtsverletzungen im besetzten Palästina, die in unseren Medien zumeist nicht erwähnt werden.
Vom Hausarrest ins Gefängnis – Ayham Salaymeh ist jüngster palästinensischer Gefangener
PalestineChronicle berichtet am 2. Dezember 2024: 

„Ein 14-jähriger palästinensischer Junge aus Jerusalem kam am Sonntag in ein israelisches Gefängnis, um eine einjährige Haftstrafe zu verbüßen, die von israelischen Besatzungsgerichten verhängt worden war. Mit diesem Urteil ist Ayham al-Salaymeh der jüngste Palästinenser, der derzeit in israelischen Gefängnissen inhaftiert ist.
In einem Interview mit Arab48 dokumentierte Ayhams Vater, Nawaf al-Salaymeh, ausführlich den Prozess, der zu Ayhams Inhaftierung führte. Vor seiner Inhaftierung hatte Ayham bereits 14 Monate unter Hausarrest gestanden. Nach Angaben seines Vaters war Ayham erst 12 Jahre alt, als die israelischen Streitkräfte ihn zusammen mit seinen Brüdern und Cousins – Mustafa, Ahmed, Moataz und Mohammed – im Januar 2023 in Silwan im besetzten Ost-Jerusalem festnahmen.
Am 24. Mai 2023 haben israelische Streitkräfte Berichten zufolge in den frühen Morgenstunden das Haus der Familie Salaymeh durchsucht und Ayham, seinen älteren Bruder Ahmed und ihre Cousins festgenommen. 
Später wurde Ayham unter Hausarrest gestellt, was ihn daran hinderte, die Schule zu besuchen, sich in seiner Gemeinde zu engagieren oder an täglichen Aktivitäten teilzunehmen. Trotz der Einschränkungen verfolgten die israelischen Behörden den Jungen weiter und forderten härtere Strafen, als er sich dem Alter von 14 Jahren näherte.
Im September 2024 wurde er zu einem Jahr Gefängnis verurteilt, weil er angeblich Steine auf illegale jüdische Siedler geworfen hatte, eine häufige Anklage gegen palästinensische Kinder. Ayham ´verbrachte eineinhalb Jahre unter Hausarrest im Haus seiner Familie im Stadtteil Ras Al-Amud im besetzten Jerusalem, aber diese Strafe war nicht genug für die israelischen Behörden, die am Dienstag entschieden, ihn am Vorabend des Weltkindertages für ein weiteres Jahr ins Gefängnis zu schicken`, berichtete Arab News.
Seine Verurteilung folgte auf die Umsetzung eines neuen israelischen Gesetzes im November 2024, das die Inhaftierung von Kindern unter 14 Jahren erlaubt.
Ayhams Vater drückte seine tiefe Besorgnis über die Bedingungen aus, denen sein Sohn im Gefängnis ausgesetzt sein würde und verwies auf Berichte über Misshandlung, Missbrauch und Vernachlässigung palästinensischer Gefangener. ´Wir waren von der Entscheidung nicht überrascht, weil wir seit 1948 unter Besatzung stehen… Aber der größere Schock sind die Bedingungen in den Gefängnissen`, sagte Salaymeh. ´Sie wissen nichts über den Gefangenen… und ich werde nicht in der Lage sein, ihn mit Kleidung oder Geld zu versorgen oder mit ihm zu kommunizieren`, fügte er hinzu.
´Ich verstehe immer noch nicht, wie ich eingesperrt werden kann, obwohl ich ein Kind bin`, sagte Ayham vor seiner Inhaftierung gegenüber Arab News.
´Meine Altersgenossen spielen Fußball oder sind in einem Fußballverein angemeldet, gehen zur Schule und spielen mit ihren Freunden und Familien, aber wir, die Kinder Palästinas, sind dieser Dinge beraubt`, fügte er hinzu.“ https://www.palestinechronicle.com/from-house-arrest-to-prison-ayham-salaymeh-is-youngest-palestinian-prisoner/


Das Redaktionsteam von BIP-Aktuell besteht aus dem Vorstand und dem Geschäftsführer Dr. Shir Hever. V. i. S. d. P. Dr. Götz Schindler, BIP-Vorstand

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